Eine Testamentsvollstreckung anordnen kann ausschließlich der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag. In der Regel bestimmt der Erblasser dabei auch die Person des Testamentsvollstreckers. Er kann die Wahl auch Dritten Personen überlassen (Nachlassgericht, Erben, pp.).
Die Testamentsvollstreckung beginnt mit der Annahmeerklärung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht. Sie endet mit Fristablauf oder mit Erfüllung der Aufgaben.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass in Abwicklungs– oder Dauervollstreckung und verfügt über die Nachlassgegenstände. Er muss dabei die Anordnungen und den Willen des Erblassers beachten und ausführen. Die Erben haben kein Mitspracherecht.