Voegele Rechtsanwälte Berlin

Erbschaftsabwicklung bei Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung anordnen kann ausschließlich der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag. In der Regel bestimmt der Erblasser dabei auch die Person des Testamentsvollstreckers. Er kann die Wahl auch Dritten Personen überlassen (Nachlassgericht, Erben, pp.).

Die Testamentsvollstreckung beginnt mit der Annahmeerklärung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht. Sie endet mit Fristablauf oder mit Erfüllung der Aufgaben.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass in Abwicklungs– oder Dauervollstreckung und verfügt über die Nachlassgegenstände. Er muss dabei die Anordnungen und den Willen des Erblassers beachten und ausführen. Die Erben haben kein Mitspracherecht.

  • Unsere Anwälte in Berlin übernehmen Aufgaben als Testamentsvollstrecker in Abwicklungsvollstreckung oder Dauervollstreckung.
  • Hat eine Drittperson das Amt inne, prüfen wir, ob eine ordnungsgemäße Verwaltung vorliegt.
  • Gegebenenfalls machen wir bei unwirksamen Rechtsgeschäften eines Testamentsvollstreckers gerichtliche Rückgabeansprüche geltend.
  • Wir prüfen Schadensersatzansprüche für Sie als Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker und setzen die Ansprüche gerichtlich durch.
  • Wir vertreten Sie gerichtlich bei Entlassungsklagen gegen böswillige oder unfähige Testamentsvollstrecker.

Testamentsvollstreckung – FAQ

Hinweise und Empfehlungen unserer Anwälte in Berlin zur Testamentsvollstreckung

  • Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstrecker nicht benötigt, können Sie als Erbe sofort herausverlangen.
  • Der Testamentsvollstrecker ist immer zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft verpflichtet und unterliegt einem Schenkungsverbot (außer Anstandsschenkungen) und dem Verbot von „In-Sich-Geschäften“ – ausgenommen der Erblasser hat dies gestattet oder alle Erben stimmen zu. „Ordnungsgemäß“ bedeutet gewissenhafte und sorgfältige Amtsführung unter Vermögenserhaltung und möglichst Vermögensmehrung.
  • Bestehen Sie als Erbe auf Ihre persönliche Hinzuziehung bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker.
  • Unter Wert „verschleuderte“ Nachlassgegenstände können Sie als Erbe vom Käufer zurückverlangen.
  • Kontrollieren Sie als Erbe den Testamentsvollstrecker regelmäßig, verlangen Sie Auskünfte über seine Tätigkeit und jährliche Rechnungslegung.
  • Haben Sie Zweifel, ob die Testamentsvollstreckung wirklich „ordnungsgemäß“ ist, konsultieren Sie einen Anwalt. Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu der Definition.
  • Entlassen Sie als Erbe den Testamentsvollstrecker nicht aus seiner Verantwortung, indem Sie regelmäßig seiner Amtsführung und seinen Entscheidungen zustimmen.