Das Nachlassverzeichnis (Inventar) wird nicht alleine durch die Aufnahme der Aktiva und Passiva des Nachlasses errichtet. Es wird unterschieden zwischen der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars) durch den Erben und der amtlichen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars).
Bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars) durch den Erben muss dieser eine zuständige Behörde oder einen Notar hinzuziehen.
Der Erbe muss das Nachlassverzeichnis (Inventar) selbst erstellen und unterschreiben. Die Mitwirkung des Notars oder der Behörde liegt darin, dem Erben Hilfe bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) zu leisten. Die sachliche Richtigkeit der Angaben des Erben oder die Vollständigkeit werden indessen nicht geprüft.
Zu unterscheiden davon ist die amtliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars). Auf Antrag des Erben bestimmt das Nachlassgericht einen Notar, der das Inventar amtlich aufnimmt. Der Notar muss eigene Ermittlungen und Feststellungen über den Nachlass führen, damit ein vollständiges Verzeichnis erstellt werden kann. Die Frist für die amtliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (Inventars) ist dabei schon durch den Antrag des Erben auf amtliche Aufnahme gewahrt. Errichtet ist das Nachlassverzeichnis (Inventar) aber erst durch die Einreichung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) beim Nachlassgericht durch den Notar. Der Notar trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses (Inventars) und unterschreibt das Nachlassverzeichnis (Inventar). Dies setzt die Pflicht des Erben voraus, dem Notar die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, dem Erben die erforderliche Hilfe zu leisten. Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker sind auch berechtigt, ein Nachlassverzeichnis (Inventar) einzureichen. Wenn ein Miterbe das Nachlassverzeichnis (Inventar) einreicht, kommt dies allen Erben zugute, solange noch keine unbeschränkte Haftung bei den Miterben besteht. Einem Nachlasspfleger oder einem Nachlassverwalter kann dagegen keine Inventarfrist bestimmt werden.
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Antrag auf Errichtung des Nachlassverzeichnisses (Inventars) kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
Der Erbe kann sich auch auf ein Nachlassverzeichnis (Inventar) berufen, das sich schon in den Akten des Nachlassgerichts befindet. Wenn dem Erben eine Inventarfrist gesetzt wurde, muss er innerhalb der gesetzten Frist die Bezugnahme erklären. Es kommen nur Nachlassverzeichnisse in Betracht, die wirksam errichtet und eingereicht worden sind.