Ein Erbe, eine Erbengemeinschaft oder Nachlassgläubiger können beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Der Antrag muss nicht begründet werden und wird in der Regel bei komplizierten, größeren Nachlässen gestellt. Miterben einer Erbengemeinschaft können den Antrag nur gemeinsam stellen. Gläubigeranträge sind nur zulässig binnen zwei Jahren nach Erbschaftsannahme.
Mit der Bestellung eines Nachlassverwalters verlieren die Erben ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und die Haftung der Erben ist damit beschränkt auf den Nachlass.
Der Nachlassverwalter untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts und ist verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Abwicklung vorzunehmen.
Nachlassverwaltung kann nur berufsmäßig ausgeführt werden. Der Nachlassverwalter ist Partei kraft Amtes. Er muss dem Nachlass gegenüber Rechnung legen und ein Nachlassverzeichnis vorlegen.
Die Vergütung des Nachlassverwalters wird vom Nachlassgericht festgelegt und aus dem Nachlassvermögen gezahlt.