Die Vergütung des Nachlasspflegers bestimmt sich nach den Fachkenntnissen des Pflegers und beträgt bei mittellosen Nachlässen je nach Qualifikation des Pflegers mindestens 19,50 Euro bis 33,50 Euro pro Stunde.
Diese Mindestvergütung wird aus der Staatskasse gezahlt. Hat der Nachlasspfleger einen Hochschulabschluss, beträgt die Mindestvergütung 33,50 Euro.
Ist der Nachlass dagegen werthaltig, hängt die Vergütung davon ab, wie umfangreich und schwierig die Tätigkeit des Nachlasspflegers ist. Hierzu hat die Rechtsprechung für bestellte und berufsmäßige Nachlasspfleger Vergütungssätze entwickelt. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft ist eine Vergütung von 100 Euro bis 150 Euro pro Stunde angemessen. Liegt dagegen eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft vor, wie etwa bei komplizierten Grundstücksangelegenheiten, kann die Vergütung auch über 150 Euro pro Stunde angemessen sein. Die Vergütung für die Nachlasspflegschaft kann der Nachlasspfleger dem Nachlass entnehmen.
Praxis ist es zuweilen auch, dass eine Pauschalvergütung aus dem Nachlass vereinbart wird, die zwischen 2 % und 6 % des Bruttonachlasses betragen kann.
Das Nachlassgericht entscheidet über die Vergütung für die Nachlasspflegschaft durch Beschluss. Der Nachlasspfleger muss seinen Zeitaufwand detailliert darlegen, um die angegebene Stundenzahl zu belegen.
Aufwendungen kann der Nachlasspfleger für Barauslagen, Porti, Fotokopien, Aktenabschriften, Ferngespräche, Fotos und dergleichen verlangen.
Beachtet werden muss, dass der Nachlasspfleger auch solche Aufwendungen im Rahmen einer Nachlasspflegschaft geltend machen kann, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Ein zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungssatz (RVG) abrechnen, wenn er z.B. Prozesse zu führen hat oder schwierige Verträge entwerfen muss.