Voegele Rechtsanwälte Berlin

Erbschaftsabwicklung bei Nachlassinsolvenz

Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit kann jeder Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker und Nachlassgläubiger die Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, das einen Nachlassinsolvenzverwalter bestellt. Der Antragssteller hat ein Vorschlagsrecht, dem das Gericht in der Regel folgt soweit die Person ausreichend qualifiziert für das Amt ist.

Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird der Nachlass beschlagnahmt und der Erbe oder Nachlassverwalter verliert seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die auf den Insolvenzverwalter übergeht.

  • Unsere Anwälte in Berlin überprüfen für Sie, ob der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist und wahren Ihre Interessen bei der Haftungsbeschränkung.
  • Unsere Anwälte der Kanzlei in Berlin übernehmen Amt, Aufgaben und Pflichten des Nachlassinsolvenzverwalters.

Nachlassinsolvenz – FAQ

Hinweise und Empfehlungen unserer Anwälte in Berlin | Vaduz zur Nachlassinsolvenz

  • Beachten Sie bei einem überschuldeten Nachlass die Ausschlagungsfrist, damit Sie sich nicht mit einem möglicherweise überschuldeten Nachlass “herumschlagen” müssen!
  • Nur der Bestand des Nachlasses ist entscheidend und nicht Ihr persönliches Vermögen!
  • Wenn Sie als Erbe von der Zahlungsunfähigkeit ausgehen müssen und das Erbe nicht mehr ausschlagen können, ist sofort die Einleitung der Nachlassinsolvenz erforderlich! Erkundigen Sie sich deshalb sofort, ob Schulden bestehen!
  • Für Sie hat die Ablehnung durch das Gericht den Vorteil, dass Sie mit einem Beschluss in der Hand die Dürftigkeitseinrede gegenüber den Nachlassgläubigern erheben können.
  • Wenn Sie als Erbe davon ausgehen, dass der Nachlass die Kosten der Insolvenz nicht decken wird und Sie dennoch einen Antrag beim Gericht auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz stellen, fallen die Kosten des Verfahrens Ihnen als Kostenschuldner an.
  • Wenn Sie Bedenken haben, ob der Nachlass zahlungsfähig ist, sollten Sie von Beginn an eine Vermischung mit Ihrem eigenen Vermögen vermeiden!
  • Wird das Verfahren mangels Masse eingestellt, muss der Erbe als Antragsteller die Kosten tragen.
  • Vorsicht bei Verfügungen über den Nachlass, wenn dieser unter Umständen zahlungsunfähig ist.