Der Erbe und der Nachlassverwalter sind unverzüglich zur Antragsstellung verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erhalten.
Wichtig ist dabei, dass eine sorgfaltswidrige Unkenntnis über die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses einer Kenntnis gleichgestellt wird. Dazu gehört insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Gläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Das Aufgebot ist ein dem Erben bereitstehendes Mittel, bei Gericht zu beantragen, dass alle Nachlassgläubiger ihre Forderungen anmelden. Die Aufgebotsfrist beträgt maximal 6 Monate. Der Erbe kann dann die Gläubiger aus dem Nachlass bedienen, die ihre Forderung angemeldet haben. Melden sich Gläubiger nach der Aufgebotsfrist, so gelten sie als ausgeschlossen. Dies bewirkt, dass deren Forderungen nur bedient werden, wenn nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss aus dem Nachlass vorhanden ist.
Kommt der Erbe der Pflicht nicht nach, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kann abgelehnt werden, wenn zu wenig Masse vorhanden ist, um die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zu leisten, der aber die Kosten des gesamten Verfahrens abdecken muss.