Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft mit der Folge, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten des Erblassers mit dem Erbfall auf die Erben gemeinschaftlich übergehen.
Die Erben verwalten die Erbschaft gemeinschaftlich bis zur Erbaufteilung (Auseinandersetzung). Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Können sich die Erben nicht einigen, genügt ein Mehrheitsbeschluss. Bei wichtigen Verwaltungsmaßnahmen ist aber Einstimmigkeit erforderlich. Verweigert ein Miterbe seine Mitwirkung, muss diese auf dem Klagewege erzwungen werden.
Jeder Miterbe kann Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen, unabhängig von der Zustimmung oder Vollmacht der Erbengemeinschaft. Er kann aber nur verlangen, dass an die Erbengemeinschaft geleistet wird.
Jeder Miterbe kann auch allein die Zwangsvollstreckung betreiben, unabhängig, ob der Titel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde.
Jeder Miterbe ist berechtigt, die Auflösung der Erbschaft und Aufteilung unter den Miterben zu verlangen und kann die Auseinandersetzung durch Gerichtsurteil erzwingen (Erbstreitverfahren).