Voegele Rechtsanwälte Berlin

Nachlassabwicklung für Erbengemeinschaft oder für Mitglieder von Erbengemeinschaften

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft mit der Folge, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten des Erblassers mit dem Erbfall auf die Erben gemeinschaftlich übergehen.

Die Erben verwalten die Erbschaft gemeinschaftlich bis zur Erbaufteilung (Auseinandersetzung). Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen. Können sich die Erben nicht einigen, genügt ein Mehrheitsbeschluss. Bei wichtigen Verwaltungsmaßnahmen ist aber Einstimmigkeit erforderlich. Verweigert ein Miterbe seine Mitwirkung, muss diese auf dem Klagewege erzwungen werden.

Jeder Miterbe kann Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen, unabhängig von der Zustimmung oder Vollmacht der Erbengemeinschaft. Er kann aber nur verlangen, dass an die Erbengemeinschaft geleistet wird.

Jeder Miterbe kann auch allein die Zwangsvollstreckung betreiben, unabhängig, ob der Titel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde.

Jeder Miterbe ist berechtigt, die Auflösung der Erbschaft und Aufteilung unter den Miterben zu verlangen und kann die Auseinandersetzung durch Gerichtsurteil erzwingen (Erbstreitverfahren).

  • Unsere Anwälte in Berlin vertreten sowohl einzelne Erben als auch die gesamte Erbengemeinschaft bei der Nachlassabwicklung. Zu den Einzelmaßnahmen der Abwicklung siehe unter Anwälte.
  • Grundsätzlich sind wir bemüht, die Erbengemeinschaft insgesamt zu vertreten, um den Nachlass möglichst effizient abzuwickeln.
  • Wir vertreten Erben gegenüber Miterben in evtl. notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzungen bei Auflösung und Aufteilung der Erbschaft (Erbstreitverfahren).
  • Wir setzen evtl. Auskunftsansprüche von Erben oder der Erbengemeinschaft gegen Dritte durch.

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung – FAQ

Hinweise und Empfehlungen unserer Anwälte in Berlin zur Nachlassabwicklung bei Erbengemeinschaft

  • Verfügungen müssen von jedem Miterben einzeln ausgesprochen werden und müssen auch gegenüber allen Erben ausgesprochen werden. Mietzahlungen können befreiend nur auf ein Konto der Erbengemeinschaft geleistet werden.
  • Wird von den Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt, entstehen keine Gebühren.
  • Handeln Sie als Miterbe ohne Vollmacht der Miterben, lassen Sie Ihre Handlung unbedingt nachträglich von den Miterben genehmigen.
  • Hält der Erblasser einen Miterben für nicht zuverlässig oder sonst wie querulatorisch veranlagt, kann er nur für diesen einzelnen Miterben einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der im Sinne des Erblassers handelt.
  • Hat der Erblasser testamentarisch festgelegt, wer was aus dem Nachlass erhalten soll, sind die Erben grundsätzlich daran gebunden, ausgenommen, alle Erben sind sich darüber einig, dass der Nachlass doch anders verteilt werden soll.
  • Vor Aufteilung des Vermögens muss der Umfang des Nachlasses festgestellt werden. Wer Nachlassgegenstände besitzt, muss den Erben darüber Auskunft Banken müssen den Erben vollständige Informationen geben über Konten und Wertpapierdepots. Die Erben haben Anspruch auf Grundbuchberichtigung und können einen entsprechenden Antrag stellen. Die Erben sind auch verpflichtet, untereinander darüber Auskunft zu geben, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben.
  • Als Miterbe haben Sie einen bei Gericht einklagbaren Anspruch auf Auskunft, ob ein Dritter Nachlassgegenstände in Besitz
  • Ist eine reale Teilung eines Nachlassgegenstandes nicht möglich, muss er verkauft und der Erlös aufgeteilt werden.
  • Lebzeitige Zuwendungen werden auf das Erbe angerechnet bei Ausstattungen zur Heirat, Gründung des eigenen Hausstandes, Kosten zum Aufbau einer beruflichen Existenz. Zuschüsse werden angerechnet, wenn sie zur Unterstützung des Einkommens oder der Berufsausbildung erbracht wurden und über das übliche Maß hinausgehen.
  • Kinder, Enkel und Urenkel haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse, wenn sie den Erblasser gepflegt
  • Dokumentieren Sie Ihre erbrachten Pflegeleistungen für den Erblasser detailliert! Im Streitfall müssen Sie alles belegen.
  • Haben Sie den Erblasser gepflegt, ohne sein Kind oder Enkelkind zu sein, können Sie von den Erben nur dann einen Ausgleich fordern, wenn der Erblasser dies testamentarisch angeordnet hat.
  • Als Miterbe haben Sie immer ein Vorkaufsrecht beim Erbanteilsverkauf zum gleichen Preis. Das Vorkaufsrecht müssen Sie innerhalb von zwei Monaten ausüben. Der verkaufende Erbe muss die übrigen Erben über den Verkauf informieren, ansonsten beginnt die Zweimonatsfrist nicht zu laufen.
  • Schließen Sie schriftlich einen Erbschaftsauseinandersetzungsvertrag, in dem Sie die Verteilung dokumentieren. Notarielle Form ist nur vorgeschrieben bei Immobilien oder GmbH-Anteilen im Nachlass.