Mit der Durchführung eines Nachlass–Aufgebotsverfahrens kann sich der Erbe einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen, d.h. beurteilen, ob der Nachlass überschuldet ist und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung beantragen soll.
Die Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht anmelden, werden als bevorrechtigte Gläubiger ausgeschlossen. Folgende Rangfolge ist bei Befriedigung von Nachlassforderungen zu beachten:
Die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger sind nur dann aus dem Nachlass zu befriedigen, wenn nach Begleichung der festgestellten Forderungen noch ein Überschuss verbleibt. Die nicht ausgeschlossenen Nachlassgläubiger genießen Vorrang vor den Ansprüchen der Pflichtteilberechtigten, der Vermächtnisnehmer und der durch Auflagen Begünstigten.